Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der METEC CNC Präzisionsteile GmbH.
I. Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne werden nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht.
II. Inhalt und Umfang der Lieferung
1. Für Inhalt und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle eines Angebotes unsererseits mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Bei Abweichungen zwischen dem Auftrag des Bestellers und unserer Auftragsbestätigung ist der Besteller im Falle des Nichteinverständnisses verpflichtet, den Abweichungen sofort, spätestens innerhalb fünf Arbeitstagen, schriftlich zu widersprechen. Ansonsten gelten die Abweichungen als anerkannt und vertragsgegenständlich.
III. Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung hat die Zahlung innerhalb 30 Tagen ohne jeden Abzug kostenfrei bei uns zu erfolgen bzw. mit 3% Skonto innerhalb 8 Tagen.
3. Das Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers gemäß § 273, 320 BGB gegen unsere Zahlungsansprüche wird ausgeschlossen, es sei denn, ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht wird von uns im Einzelfall ausdrücklich anerkannt, oder der Gegenanspruch ist unbestritten bzw. rechtskräftig festgestellt. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen wird ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferern eintreten. Derartige Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4. Wenn dem Besteller wegen einer von uns schuldhaft zurechenbaren Verzögerung Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, die für jede volle Woche der Verspätung ½ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, beträgt.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus, insbesondere die rechtzeitige Leistung vereinbarter Abschlagszahlungen und die Beibringung von ihm zu beschaffender Materialien, Unterlagen oder Informationen, sonst verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; Versicherungen für den Liefergegenstand werden von uns nur auf schriftlichen Wunsch und Vorlage der Kosten durch den Besteller abgeschlossen.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen. Die Kosten erfolgloser und wiederholter Lieferversuche trägt der Besteller.
4. Wir sind berechtigt, angemessene Teillieferungen zu leisten.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum, bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche (auch aus anderen Rechtsverhältnissen) gegen den Besteller sowie die künftigen Ansprüche, soweit sie mit den gelieferten Gegenständen in Zusammenhang stehen, vollständig erfüllt sind.
2. Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird. Wird die Vorbehaltsware weiterveräußert oder verbunden, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als an uns abgetreten.
3. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, es sei denn, er befindet sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber im Rückstand und wir widerrufen deshalb die Einzugsermächtigung. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
4. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Liefergegenstände zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren.
6. Wir verpflichten uns, auf Anforderung die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
7. Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, besteht unser Eigentumsvorbehalt so lange fort, bis feststeht, dass wir aus diesen Wechseln nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Aufgrund der abgetretenen Forderung beim Besteller eingehende Wechsel werden hiermit an uns abgetreten und indossiert. Der Besteller verwahrt die indossierten Wechsel für uns und ist verpflichtet, sie auf Anfordern, versehen mit dem Indossament, an uns herauszugeben.
8. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden für die Dauer des Eigentumsvorbehalts zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
9. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme der Liefergegenstände berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX, 4 wie folgt:
1. Diejenigen Teile, die innerhalb von sechs Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes Mängel aufweisen, die ihre Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigen, werden wir nach unserer, billigem Ermessen unterliegenden Wahl ausbessern oder neu liefern. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
4. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Für die Durchführung von Mangelbeseitigungsarbeiten können wir jederzeit die Verbringung des Liefergegenstandes in unser Werk verlangen.
5. Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes und/oder der Nachbesserung einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- oder Einbaues. Diese Kosten dürfen nicht höher sein als die Kosten der Ersatzlieferung zum oder des Aus- oder Einbaues am vertraglich vereinbarten Bestimmungsort des Liefergegenstandes. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften.
VIII. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch unser Verschulden der Liefergegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und IX entsprechend.
IX. Recht des Bestellers zum Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt im Falle unseres Unvermögens. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnitts IV vor und gewährt der Besteller uns, wenn wir uns im Verzug befinden, eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Andere Ansprüche wegen Verzuges, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn und soweit der Verzug von einem unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bzgl. eines von uns zu vertretenden Mangels schuldhaft fruchtlos verstreichen lassen.
5. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Der Besteller ist jedoch verpflichtet, uns eine im jeweiligen Einzelfall angemessene Anzahl von Versuchen zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu gewähren, wobei im Regelfall zumindest fünf Versuche angemessen sind. Ansprüche auf Schadensersatz stehen dem Besteller nur zu, wenn und soweit einer unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dies gilt auch für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung. Der Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen des Produkthaftungsgesetzes und nicht beim Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften.
X. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Dillenburg bzw. Gießen.
XI. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
1. Etwaige abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Von diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abweichende und sämtliche sonstigen Nebenabreden mit Verkäufern bzw. Mitarbeitern unseres Hauses haben nur dann Gültigkeit, wenn diese von unseren vertretungsberechtigten Mitarbeitern schriftlich bestätigt worden sind.
2. Sofern das Vertragsverhältnis den Export von Liefergegenständen in das Ausland betrifft, gelten ergänzend die Allgemeinen Lieferbedingungen für den Export von Maschinen und Anlagen, veranlasst und empfohlen von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, in der jeweils aktuellen Fassung. In jedem Falle gilt bei solchen Exportgeschäften ausschließlich die Anwendung deutschen Rechts als vereinbart.
3. Wenn einzelne der vorstehenden Bestimmungen sich als ungültig oder unwirksam erweisen sollten, so berührt dies nicht die Wirksamkeit und Geltung der übrigen Bestimmungen und des Vertrages als solchen. Die Vertragsbeteiligten verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung so auszulegen bzw. zu ändern, dass die mit ihr ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke soweit als möglich erreicht werden.
